MERKBLATT ZUR ANZEIGEPFLICHTVERLETZUNG

Sehr gehrter Kundin, sehr geehrter Kunde,

damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können und den Versicherungsbeitrag risikogerecht berechnen können, ist es notwendig, dass Sie alle Fragen im Antrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie keine oder nur geringe Bedeutung beimessen.

Bitte beachten Sie, dass es zu einer Vertragsstrafe führen kann, wenn Sie vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu beitragsrelevanten, gefahrenerheblichen Umständen machen oder Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben zu annahmerelevanten Umständen machen.

Nähere Einzelheiten zu den vertraglichen und gesetzlichen Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.

1 FRAGEN ZU GEFAHRENERHEBLICHEN UMSTÄNDEN, DIE ZUR BEITRAGSBERECHNUNG VERWENDET WERDEN (VGL. ANHANG 2 DER ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN FÜR DIE KRAFTFAHRTVERSICHERUNG)

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten zu gefahrenerheblichen Umständen, die zur Beeinträchtigung herangezogen werden, bestehen.

    Gefahrenerhebliche Umstände zur Beitragsberechnung nach anhang 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), zu denen wir im Antrag in Textform fragen und die Sie wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben haben, sind die jährliche Fahrleistung, der Abstellplatz des Fahrzeugs, ads vorhandensein von selbstgenutztem Eigentum bspw. einer Wohngebäudeversicherung, die Nutzung des Fahrzeugs, die Anerkennung als Betriebsausgabe, die Vorsteuerabzugsberechtigung, die Finanzierung des Fahrzeugs, das Alter des Fahrzeugs beim Erwerb durch Sie, die Zulassung des Fahrzeugs auf einen von Ihnen abweichenden Halter, Ihr Alter und das der der Fahrzeugnutzer, die Teilname am "Begleiteten Fahren", Ihr Hauptberuf bzw. die Branche, in der Sie tätig sind, der Zahlungsmodus (Zahlungsart- und Periode), die Aufbauart Ihres Fahrzeugs sowie Ihr Fahrtzweck.
  • Welche Folgen können Eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht zu gefahrenerheblichen Umständen zur Beitragsberechnung verletzt wird.

    Machen Sie vorsätzlich unrichtige Angaben zu den oben genannten gefahrenerheblichen Umständen zur Beitragsberechnung wird der Betrag rückwirkend ab Versicherungsbeginn nach den tatsächlich vorliegenden gefahrenerheblichen Umständen berechnet. Zusätzlich wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% eines Versicherungsbeitrags für das laufende Versicherungsjahr erhoben, die nach den tatsächlich vorliegenden gefahrenerheblichen Umständen berechnet wird und sofort fällig ist.

    Darüber hinaus weisen wir auf Folgendes hin:

    Spätere Änderungen zu den gefahrenerheblichen Umständen zu Beitragsberechnung müssen Sie unverzüglich anzeigen. Der Beitrag wird ab dem Zeitpunkt neu berechnet, ab dem die Änderung eingetreten ist, bzw. - bei der jährlichen Fahrleistung - mit Beginn des Monats in dem die Änderungsmitteilung bei uns eingegangen ist.

    Bei einer vorsätzlich unterlassenen Anzeige wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den tatsächlich vorliegenden gefahrenerheblichen Umständen berechnet. In beiden Fällen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% eines Versicherungsbeitrags für das laufende Versicherungsjahr erhoben, die nach den tatsächlich vorliegenden gefahrenerheblichen Umständen berechnet wird und sofort fällig ist.

    Wir sind berechtigt, die gefahrenerheblichen Umstände im Laufe der Vertragszeit zu überprüfen. Kommen Sie dieser Aufforderung, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht nach, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die zu Grunde gelegten Annahmen hingewiesen haben.

2 FRAGEN ZU GEFAHRENERHEBLICHEN UMSTÄNDEN, DIE FÜR DIE ANNAHME DES ANTRAGS WICHTIG SIND

  • Welche vorvertraglichen, anzeigepflichtigen Umstände, die für die Annahme des Antrags wichtig sind, bestehen?

    Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrenerheblichen Umstände, die für die Annahme des Antrags wichtig sind und nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrenerheblichen Umständen, die für die Annahme des Antrags wichtig sind fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

    Gefahrenerhebliche Umstände, die für die Annahme des Antrags wichtig sind, sind die Angaben zur Art des Antrags (Neuantrag, Fahrzeugwechsel oder Versichererwechsel) sowie zu Vorhandensein und zur Beendigung eines Versicherungsvertrages beim Vorversicherer.
  • Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht zu annahmerelevanten Umständen verletzt wird?
  • Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes

    Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht zu annahmerelevanten Umständen, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

    Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

    Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht, nicht richtig oder unvollständig angegebene Umstand

    • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
    • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht

    ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.

    Bei einem Rücktritt steht uns ein Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirsamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertzragszeit entspricht.
  • Kündigung

    Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertraglichen Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
    Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
  • Vertragsänderung

    Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir vertraglich auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrenumstände, wenn wir auch zu anderen Bedingungen abgeschlossen hatten, werden diese auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

    Erhöht sich durch die Vertragsverlängerung der Beitrag um mehr aus 10% oder schließen wir die Gefahrenabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung hinweisen.
  • Ausübung unserer Rechte

    Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats geltend machen. die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn diese Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
    Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur Berufen, wenn wenn wir den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

    Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Verragsänderung erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieder Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt 10 Jahren, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
  • Stellvertretung durch eine andere Person

    Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlußpflicht für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihren Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


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